Weil genau in diesem Zeitpunkt die Sonne stark geblendet habe, habe er sich aufgrund des Einbiegens auf die neue Strasse noch nicht an die Sonneneinstrahlung gewöhnen können, und das Fahrrad, welches nur noch knapp auf der Strasse gestanden habe, sei ohnehin schwierig zu erkennen gewesen. Der Sachverhalt zeige klar, dass er weder (even- tual-)vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt habe und sich der Unfall ausschliesslich aufgrund der unglücklichen Verkettung der Umstände ereignet habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12 f.).