2.5.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass sein Verschulden offenkundig gering sei. Er sei mit geringer Geschwindigkeit aus dem Kreisverkehr gefahren. Weil genau in diesem Zeitpunkt die Sonne stark geblendet habe, habe er sich aufgrund des Einbiegens auf die neue Strasse noch nicht an die Sonneneinstrahlung gewöhnen können, und das Fahrrad, welches nur noch knapp auf der Strasse gestanden habe, sei ohnehin schwierig zu erkennen gewesen.