Da die Fussgängerin die Strasse von links nach rechts überquert habe, sei das Verschulden grösser als es in entgegengesetzter Richtung der Fall gewesen wäre, da mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Fussgängerin zu bemerken. Zudem sei seiner Aufmerksamkeit auch das in der Gegenrichtung für die Fussgängerin haltende Fahrzeug entgangen, was zusätzlich für die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers spreche (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b).