2.5.2. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Sie stellte dabei im Wesentlichen darauf ab, dass er die bei Fussgängerstreifen erhöhte Sorgfaltspflicht, die durch den Umstand der starken Sonneneinstrahlung noch erhöht war, habe vermissen lassen, was ihm als grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines schweren Verschuldens angelastet werden müsse. Da die Fussgängerin die Strasse von links nach rechts überquert habe, sei das Verschulden grösser als es in entgegengesetzter Richtung der Fall gewesen wäre, da mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Fussgängerin zu bemerken.