2.3, wonach Art. 33 Abs. 2 und 3 zentrale Verkehrsregeln enthalten, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt). Wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringt und die Fussgängerin noch touchiert, begeht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und schafft eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. In rechtlicher Hinsicht ist diesfalls ohne Weiteres eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2006 vom 28. Dezember 2006).