Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können; die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar: Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei den Pflichten gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV um grundlegende Verkehrsregeln (Urteile des Bundesgerichts 1C_490/2016 vom 10. März 2017, Erw.