2.4.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Die fahrzeugführende Person muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass sie ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss Art.