2.4.2. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sich eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit in den schweren Verletzungen der Fussgängerin konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Hinterrad des Fahrrades einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen kollidiert, da er diese aufgrund der tiefstehenden, ihn blendenden Sonne und mangelnder Aufmerksamkeit seinerseits zu spät gesehen habe. Eine entsprechende Konstellation sei aufgrund von Lehre und Praxis als schwerwiegend im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu erachten (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).