2.4. 2.4.1. Gemäss dem in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG verankerten allgemeinen Gefährdungstatbestand begeht eine schwere Widerhandlung, wer "durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer "erhöht abstrakten Gefährdung", worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b f.). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt.