2.2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft U. ausschliesslich aufgrund der polizeilichen Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer keine gerichtliche Beurteilung verlangt. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer den im Strafbefehl vom 11. April 2022 festgehaltenen Sachverhalt nicht. Die Verwaltungsbehörde war in ihrer administrativrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich frei. Aus dem Schweigen der Staatsanwaltschaft zu Art. 90 SVG im Strafbefehl vom 11. April 2022 kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb auch nicht weiter auf die Frage allfälliger Konkurrenzen von Bestimmungen einzugehen ist.