2.2.2. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; 119 Ib 158, Erw. 3c). Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die -6-