2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass durch die Verurteilung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zwar Art. 90 Abs. 1 SVG, nicht aber (zwingend) auch Art. 90 Abs. 2 SVG konsumiert werde. Indem die Staatsanwaltschaft U. weder eine zusätzliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorgenommen noch klar auf diesen Straftatbestand hingewiesen habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung handle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 10).