2. 2.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom […] 2021 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) einstuft, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen und macht geltend, dass in casu lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliege, es sich unter allen Umständen aber höchstens um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG handeln könne (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 11).