1.2. Als Folge des Vorfalls vom […] 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft U. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. April 2022 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.– (bedingt aufgeschoben, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'200.–. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.