Aufgrund der tiefstehenden, ihn blendenden Sonne bemerkte der Beschwerdeführer die Fussgängerin und ihr Fahrrad zu spät und kollidierte mit dem Hinterrad des Fahrrads. Durch die Kollision mit dem Hinterrad wurde die Fussgängerin zu Boden gerissen und erlitt einen Schambeinbruch und diverse Prellungen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Dezember 2021). Der erwähnte Sachverhalt ist unbestritten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 4). -5-