2. Mit Eingabe vom 25. April 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten (inkl. Strafakten der Staatsanwaltschaft U. betreffend den Vorfall vom […] 2021) und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.