1. In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023 (DVIRD.22.166) und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 (PIN 34.546.123.113) aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen. Eventualiter Dem Beschwerdeführer sei i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.