3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 158.10, zusammen Fr. 1'158.10 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Am 30. März 2023 liess A. gegen den ihm am 1. März 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: