1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 (PIN 34.546.123.113) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 24. Januar 2023 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. -3-