Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Vom steuerbaren Reingewinn der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 325'141.00 ist ein Anteil von 67.607 % im Kanton Aargau zu besteuern. III. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor Spezialverwaltungsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Parteikostenersatz fällt – sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren – ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). - 13 -