Die kapitalisierten Löhne des leitenden Personals der Beschwerdegegnerin wurden dem Hauptsitz zugewiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bedeutung des Hauptsitzes in den Erwerbsfaktoren nicht genügend Rechnung getragen wurde, kommt doch die Wichtigkeit der am Hauptsitz ausgeübten zentralen Funktionen schon in den dort für die Kader und die Stabsstellen ausbezahlten Löhnen zum Ausdruck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.338/2006, 2P.339/2006 vom 10. September 2007, Erw. 3.2). Entsprechend ist dem Hauptsitz kein Vorausanteil zuzuweisen.