__ als Projektleiter teilweise von Q._____ beziehungsweise von zu Hause aus gearbeitet, aber auch die Mitarbeitenden vor Arbeitsbeginn in R._____ instruiert hat. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird dem Hauptsitz in Q._____ kein Vorausanteil angerechnet (siehe nachfolgend Erw. II/6.4), weswegen der Lohn von E._____ (Buchhalter) in Höhe von Fr. 7'087.40 im Rahmen der Ermittlung der Erwerbsfaktoren dem Kanton Q._____ zuzuweisen ist. Damit verbleibt eine Bruttolohnsumme von rund Fr. 872'000.00, welche auf die "manuell" tätigen Mitarbeitenden entfällt und der Betriebsstätte im Kanton Aargau zuzuordnen ist. Dem Hauptsitz in Q._____ sind Löhne von rund Fr. 352'000.00 anzurechnen.