Die Administration, die Kundenberatung sowie die Planung der Gartenarbeiten erfolgen am Hauptsitz in Q._____, während die Ausführung der Gartenarbeiten (sowohl Gartenunterhalt als auch Gartenbau) vom Werkhof in R._____ aus erfolgt (siehe unten Erw. II/6.3). In der Buchhaltung werden die Erlöse der einzelnen Dienstleistungen nicht getrennt erfasst, womit nicht ersichtlich ist, welcher Umsatz von der Betriebsstätte in R._____ und welcher Umsatz vom Hauptsitz in Q._____ generiert wurde. Die Beschwerdegegnerin verrechnet den Kunden ihre Leistungen als Ganzes und nicht getrennt. Folglich lassen die vorliegenden Unterlagen eine Ausscheidung nach Umsatz gar nicht zu.