Die Vorinstanz hat nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin 40 % der Tätigkeiten dem Gartenbau und 60 % der Tätigkeiten dem Gartenunterhalt zugewiesen, wobei sie die Gewinnausscheidung des Gartenunterhalts nach Umsatz vorgenommen hat. Gemäss der mit der Einsprache eingereichten Umsatzliste entfallen rund 6 % des Umsatzes der Beschwerdegegnerin auf Tätigkeiten, welche mit einer Wertschöpfung im Kanton Aargau verbunden werden können. Entsprechend hat die Vorinstanz im Rahmen der Gewinnausscheidung des Gartenunterhalts 6 % dem Kanton Aargau zugewiesen.