Die Pflege und der Unterhalt von Gartenanlagen haben Dienstleistungscharakter, während der (Um-)Bau und die Gestaltung von Gartenanlagen Aspekte der Produktion und Konstruktion enthalten. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist insofern mit jener eines Bauunternehmens vergleichbar, als beide beim Kunden vor Ort neue Anlagen bzw. neue bauliche Elemente erstellen. Allerdings bietet ein Bauunternehmen in der Regel keine Unterhaltsarbeiten an (wenn doch, handelt es sich meist um einen gemischten Betrieb). Folglich greift es zu kurz, die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in pauschaler Weise mit jener eines Bauunternehmens gleichzusetzen.