Dabei gilt, dass auf die in diesem Teilbereich im interkantonalen Steuerrecht gebräuchlichen Hilfsfaktoren abzustellen ist; das heisst beispielsweise Verteilung des Fabrikationsgewinns nach Erwerbsfaktoren und Verteilung des Handelsgewinns nach Umsatzzahlen (zum Ganzen ERNST HÖHN / PETER MÄUSLI, a. a. O., N. 70 ff. zu § 26; HAN- NES TEUSCHER / FRANK LOBSIGER, a. a. O., N. 45 f. zu § 31; KURT LOCHER / PETER LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 4 Nr. 2).