Ist dies nicht möglich, insbesondere weil keine zuverlässige getrennte Buchführung besteht, muss der Anteil der Betriebsstätte auf andere Weise ermittelt werden. Dabei kann angesichts der Verschiedenheit der Teilbereiche in der Regel nicht ein einziger Hilfsfaktor angewendet werden, vielmehr muss auf Schätzungen gegriffen werden oder es müssen für die verschiedenen Teilbereiche unterschiedliche Hilfsfaktoren herangezogen werden. Dabei gilt, dass auf die in diesem Teilbereich im interkantonalen Steuerrecht gebräuchlichen Hilfsfaktoren abzustellen ist;