Lebensmittelgeschäft und Buchhandlung) oder unter der gleichen Firma verschiedene Unternehmenstypen vereinigen, welche in unterschiedlichen Branchen tätig sind (z. B. Baubetrieb und Reinigungsbetrieb, Versicherungsgeschäft und Reisebüros). Auch bei gemischten Unternehmen ist die Steuerausscheidung, wenn irgend möglich, nach der quotenmässig direkten Methode vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, insbesondere weil keine zuverlässige getrennte Buchführung besteht, muss der Anteil der Betriebsstätte auf andere Weise ermittelt werden.