4.3 Gemischte interkantonale Unternehmen sind all jene Unternehmen, deren Steuerausscheidung nicht nach einem einzigen der üblichen Hilfskriterien erfolgen kann, weil die einzelnen Betriebsteile einen wesentlich verschiedenen Charakter aufweisen. Ein typischer Anwendungsfall ist das gemischte Fabrikations- und Handelsunternehmen, welches die selbsthergestellten (sowie allenfalls hinzugekauften) Produkte der gleichen Branche in Detailverkaufsstellen absetzt. Als gemischte Unternehmen gelten auch solche, welche unter dem Namen des gleichen Unternehmens sehr verschiedenartige Produkte herstellen oder vertreiben (z. B. Unternehmen mit -8-