Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.3. zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Bundesgericht in BGE 146 II 111 zitierten Entscheide zur Begründung einer umsatzabhängigen Steuerausscheidung für Hoch- und Tiefbauunternehmen allesamt nicht einschlägig, weshalb von einem redaktionellen Versehen auszugehen ist. In der Literatur werden Bauunternehmen nach einhelliger Auffassung den Fabrikationsunternehmen zugeordnet, was eine Ausscheidung nach Produktions- bzw. Erwerbsfaktoren nach sich zieht (ERNST HÖHN / PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, N. 27 und 54 ff. zu § 26; HANNES TEUSCHER /