Die Ermittlung der Quoten kann anhand von Buchhaltungsergebnissen (direkte Methode) oder mittels Hilfsfaktoren (indirekte Methode) vorgenommen werden, wobei der direkten Methode grundsätzlich Vorrang vor der indirekten Methode zukommt. Das im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung angewendete Vorgehen unterliegt in jedem Fall dem Ziel, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles einen Massstab zu finden, welcher die Bedeutung der Betriebsstätten im Rahmen des Gesamtunternehmens, d. h. ihren Anteil an der Erzielung des Gesamtertrages am zuverlässigsten zum Ausdruck bringt (zum Ganzen BGE 146 II 111, Erw. 3.4; 103 Ia 233, Erw. 3b).