Falls die Ausscheidung nach Erwerbsfaktoren erfolge, seien die Löhne der Landschaftsgärtner dem Hauptsitz im Kanton Q._____ zuzuordnen. Der einzige Anknüpfungspunkt der Landschaftsgärtner zum Materiallager in R._____ sei das darin gelagerte Material, was zwangsläufig regelmässige Fahrten zum Materiallager erforderlich mache. Im Materiallager selbst -6- werde keine Wertschöpfung erbracht. Das Kantonale Steueramt habe zu beweisen, inwiefern eine Wertschöpfung im Zusammenhang mit dem Materiallager erbracht werde. Im Kanton Aargau seien einzig die Kapitalfaktoren (Kapital und Miete) massgebend.