Die gegenüber den Kunden verrechenbaren Leistungen würden als Ganzes in Rechnung gestellt und seien als Einheit zu betrachten. Eine Aufteilung des Unternehmensergebnisses anhand des Hilfsfaktors Umsatz, wie es die Vorinstanz für die Tätigkeit des Gartenunterhalts gemacht habe, scheitere somit auch an der Möglichkeit zur Ermittlung der durch die Betriebsstätte R._____ erzielten Umsätze.