Im Rahmen der Ausscheidung des Gartenbaus nach Erwerbsfaktoren wies sie die Löhne der "manuell" tätigen Mitarbeitenden vollumfänglich dem Kanton Aargau zu. Bei der Ausscheidung des Gartenunterhalts nach Umsatz stützte sie sich auf eine im Einspracheverfahren eingereichte Umsatzliste, wonach rund 6 % der Tätigkeiten mit einer Wertschöpfung im Kanton Aargau verbunden werden könnten. Die Vorinstanz ermittelte folgende Gewinnausscheidung: