1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Februar 2023 (3-RV.2020.29) aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Anteil des Kantons Aargau am Reingewinn von CHF 325'141 auf 26.188 % festzusetzen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. März 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. November 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: