Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. Januar 2020 ab. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 liess die B._____ AG Rekurs erheben und beantragte, der Anteil des Kantons Aargau am steuerbaren Gewinn von total Fr. 325'191.00 [richtig: 325'141] sei gemäss Selbstdeklaration auf Fr. 29'263.00 festzusetzen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 23. Februar 2023: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Anteil des Kantons Aargau am Reingewinn von CHF 325'141.00 auf 23.893 % festgesetzt.