10. Obwohl auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, rechtfertigen sich im Hinblick auf das weitere Vollstreckungsverfahren folgende Hinweise:  Vollstreckungsentscheide sind – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – gemäss § 83 Abs. 1 VRPG innert 10 Tagen (und nicht innert 30 Tagen) beim Verwaltungsgericht anfechtbar.