Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und weil kein Sachentscheid ergeht, ist eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 500.00 festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c und § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 8. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).