6. Nachdem innert der angesetzten Nachfrist kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 7. Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).