2. Kommen die Eigentümer dieser Beseitigung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten Eigentümer angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat der Eigentümer die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 8'300 innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen.