Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.11 / ME / tm Art. 18 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 gegen Gemeinderat C._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats C._____ vom 28. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. Die Parzelle Nr. D am I in Q. befindet sich im Eigentum von E. und F.. Bewohnt wird die Liegenschaft von A. und B.. 2. Die Gemeinde Q. beanstandete gegenüber der Familie A. die Erstellung von Bauten bzw. Anlagen ohne Bewilligung sowie das Deponieren von Fahrzeugen und Anhängern auf unbewilligten Parkplätzen. 3. Am 28. November 2022 beschloss der Gemeinderat C.: 1. Zur Erfüllung der Beseitigung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen in den rechtmässigen Zustand wird eine letzte Nachfrist von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt. 2. Kommen die Eigentümer dieser Beseitigung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten Eigentümer angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat der Eigentümer die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 8'300 innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwal- tung zu überweisen. 3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat C. vor, gegen die Eigentümer bei der Staatsanwaltschaft G. Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Die Eigentümer werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird. Art. 292 StGB lautet: (…) 4. Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben A. und B. mit Eingabe vom 8. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. 5. Der instruierende Verwaltungsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 setzte er ihnen eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. -3- 6. Nachdem innert der angesetzten Nachfrist kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 7. Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsge- richtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und weil kein Sachentscheid ergeht, ist eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 500.00 festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c und § 23 des Dekrets über die Verfah- renskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 8. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). 10. Obwohl auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, rechtfertigen sich im Hinblick auf das weitere Vollstreckungsverfahren folgende Hin- weise:  Vollstreckungsentscheide sind – entgegen der Rechtsmittelbeleh- rung im angefochtenen Entscheid – gemäss § 83 Abs. 1 VRPG in- nert 10 Tagen (und nicht innert 30 Tagen) beim Verwaltungsgericht anfechtbar.  Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzt bei Bau- ten und Anlagen voraus, dass in einem nachträglichen Baubewilli- gungsverfahren, das gegebenenfalls vom Amtes wegen eingeleitet wird, eine entsprechende Anordnung ergeht (vgl. § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 263). Der betreffende Sachentscheid ist unter den Voraussetzungen von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar. Ob dem angefochtenen Entscheid tatsächlich -4- ein Sachentscheid zugrunde liegt, lässt sich den vorhandenen Ak- ten nicht abschliessend entnehmen; aufgrund des Nichteintretens kann die Frage jedoch vorliegend offengelassen werden.  § 43 Abs. 1 BauG verbietet, ausgediente Fahrzeuge und Anhänger länger als drei Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen. Das entsprechende Verbot ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und die betreffende Verpflichtung ist nach der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung direkt (d.h. ohne dass zuvor ein Sachent- scheid ergeht) vollstreckbar (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.171 vom 20. Juli 2022, Erw. II/1). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 79.00, gesamthaft Fr. 579.00, sind von den Beschwerdefüh- renden zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden den Gemeinderat C. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als -5- Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier