1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2023 (3-RV.2020.28) aufgehoben. - 13 - 1.2 Der Anteil des Kantons Aargau am steuerbaren Reingewinn von Fr. 292'523.00 wird auf 65.610 % festgesetzt und die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramts vom 9. September 2019 bestätigt. 2. 2.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'390.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.