Ein Vorausanteil (sog. Präzipuum) ist bei Fabrikationsunternehmen beziehungsweise bei einer Gewinnausscheidung nach den Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Bedeutung des Hauptsitzes (bzw. der Zentralleitung) für das Ergebnis nicht bereits in den Erwerbsfaktoren zum Ausdruck kommt. Die Tätigkeit der Zentralleitung kommt oft im Faktor Kapital (durch ausschliessliche Zuweisung von Beteiligungen an den Hauptsitz) oder im Faktor Arbeit (durch Kapitalisierung der am Hauptsitz ausgerichteten Löhne des leitenden Personals, eventuell auch der Tantiemen) vollstän-