Beim Werkhof in R._____ handelt es sich um weit mehr als ein blosses Materiallager (Inhalt des Mietvertrages siehe oben Erw. II/3). Das Werkhofgebäude bietet eine Nutzfläche von knapp 250 m2 und verfügt über einen grossen Vorplatz mit Aussenlager, worin sich sämtliche Pflanzen, Maschinen und Werkzeuge des Unternehmens befinden, die für die Ausführung der Gartenarbeiten erforderlich sind. Das Gebäude enthält unter anderem einen Büroraum inklusive Kaffeeküche sowie einen Personalraum. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin an der Z-Strasse in R._____ insgesamt zehn Parkplätze gemietet hat, während in Q._____ lediglich ein Parkplatz gemietet wird.