6.3 Für den Erwerbsfaktor Arbeit werden die Löhne nach den von den einzelnen Angestellten für die Betriebsstätte und den Hauptsitz geleisteten Arbeit verlegt und mit 10 % kapitalisiert, wobei auf den Ort der Arbeitsnutzung und nicht auf den Ort der Ausführung beziehungsweise die Zahlstelle abgestellt wird (HANNES TEUSCHER / FRANK LOBSIGER, a. a. O., N. 24 zu § 31; vgl. KURT LOCHER / PETER LOCHER, a. a. O., § 8, II C, 2a Nr. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2018.00068 vom 9. Januar 2019, Erw. 3.2.2).