3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in R._____ eine Betriebsstätte unterhält und damit im Kanton Aargau beschränkt steuerpflichtig ist (§ 63 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]).