Falls die Ausscheidung nach Erwerbsfaktoren erfolge, seien die Löhne der Landschaftsgärtner dem Hauptsitz im Kanton Q._____ zuzuordnen. Der einzige Anknüpfungspunkt der Landschaftsgärtner zum Materiallager in R._____ sei das darin gelagerte Material, was zwangsläufig regelmässige Fahrten zum Materiallager erforderlich mache. Im Materiallager selbst werde keine Wertschöpfung erbracht. Das Kantonale Steueramt habe zu -6- beweisen, inwiefern eine Wertschöpfung im Zusammenhang mit dem Materiallager erbracht werde. Im Kanton Aargau seien einzig die Kapitalfaktoren (Kapital und Miete) massgebend.