2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Beschwerdeantwort eingereicht. Im Rekursverfahren machte sie geltend, dass eine Ausscheidung nach Erwerbsfaktoren nicht sachgerecht sei, da sie kein Bauunternehmen, sondern ein Dienstleistungsunternehmen sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin für die Zwecke der interkantonalen Steuerausscheidung als Bauunternehmen zu qualifizieren wäre, müsste die Gewinnsteuerausscheidung nach Umsatz und nicht nach Erwerbsfaktoren erfolgen (BGE 146 II 111).