Bei Dienstleistungsunternehmen sei der Ort der Arbeitsausführung für die Ausscheidung irrelevant. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, was mit Umsätzen geschehe, die ausserhalb der beiden steuererhebenden Kantone erwirtschaftet wurden. Diese seien, anscheinend ohne zu prüfen, durch welchen Unternehmensteil die entsprechende Wertschöpfung erbracht wurde, dem Sitzkanton Q._____ zugewiesen worden. Eine solche Zuteilung sei willkürlich. Eventualiter wird beantragt, den durch die Vorinstanz festgelegten Vorausanteil zu korrigieren und nur auf dem Bereich des Gartenunterhalts zuzulassen.