Das Abstellen auf die Erwerbsfaktoren zur Aufteilung der Wertschöpfung erweise sich als sachgerechte und praktikable Methode. Die gleiche Ausscheidungsmethode werde auch bei Bauunternehmen angewendet, deren Tätigkeit mit jenen der Landschaftsgärtner verglichen werden könne. Bei beiden Unternehmenstypen werde die Leistung beim Kunden erbracht, wobei der Ausgangspunkt der Arbeiter -5- jeweils der Werkhof sei. Nach der Logik des angefochtenen Urteils müsste auch bei Bauunternehmen in einen Teil Unterhaltsarbeiten und in einen Teil Neubau unterschieden werden.